Umtausch-Angebot auch Umtauschangebot (exchange offer)

Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei, den Inhabern von Wertpapieren – wie Aktien, Obligationen, Fondsanteilen oder Zertifikaten – eines anderen Unternehmens Tauschangebote zu unterbreiten. Die depotführenden Banken sind zudem vertraglich verpflichtet, ihren Kunden solche Offerten zu übermitteln. – Soweit die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) für solche Angebote einschlägig sind, so ist eine Angebotsunterlage nach diesem Gesetz zu erstellen, Deren Veröffentlichung muss durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gestattet werden. Bei nicht börsengehandelten oder lediglich zum Handel in den Freiverkehr deutscher Börsen einbezogenen Titeln müssen bis anhin die Vorschriften des WpÜG jedoch nicht angewendet werden. – Ein UmtauschAngebot stellt regelmässig ein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar, für das die
Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) einschlägig sind. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kann von der Vorschrift auf ein Prospekt jedoch befreien, wenn der Verkaufspreis oder der Umtauschwert aller angebotenen Wertpapiere über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 100’000 EUR beträgt. – Seit etwa 2000 häufen sich unredliche Umtausch-Angebote. Dabei wird enttäuschten Käufern von wertlosen Papieren telephonisch oder über das Internet angeboten, diese gegen angeblich bessere Titel auszutauschen. In fast allen Fällen aber sind die zum Tausch angebotenen Papiere ebenfalls wertlos. Dazu ist das angeblich günstige Tauschangebot auch noch an die Bedingung geknüpft, dass der Anleger es nicht beim reinen Umtausch belässt. Vielmehr muss er noch weitere Stücke des einzutauschenden wertlosen Papiers dazukaufen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnte wiederholt vor solchen betrügerischen Geschäften. – Siehe Anleihe, ewige Beteiligungsofferten, Complex Financial History, Information, asymmetrische, Marktmanipulation, Privatplazierung, Prospekt-Datenbank, Prospekt-Rechtssetzung der EU, Register für qualifizierte Anleger, Übernahme-Angebot, Wertpapier-(verkaufs)prospektgesetz. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 197 (Rechtslage; unredliche Umtausch-Angebote).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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