E-Geld-Agent und E-Geld-Vertriebshelfer (e-money agent)

Firmen, die im Namen von – überwiegend (predominant) ausländischen – E-Geld-Instituten und Kreditinstituten geschäftsmässig E-Geld vertreiben und/oder zurücktauschen. Diese Tätigkeit unterliegt nach § 1a, Abs. 6 ZAG der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. – Vgl. Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 162 (nahezu alle Prüfungen der BaFin bei den Agenten deckten teilweise gravierende Mängel auf, besonders bei den geldwäscherechtlichen Pflichten), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 113 (anhaltende Mängel festgestellt).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
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