Drittrangmittel (tier-3 capital)
Aufsichtsrechtlich für ein Institut definiert als – Nettogewinn des Handelsbuches plus – kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten plus – gekapptes Ergänzungskapital (capped tier-2 capital), nämlich Ergänzungskapital, das grundsätzlich anerkennungsfähig ist, jedoch aufgrund der Höchstgrenze für Ergänzungskapital nicht zur Anrechnung kam. – Vgl. Jahresbericht 2009 der Bafin, S. 48 (nach Plänen des Basler Ausschusses sollen die aufsichtlichen Drittrangmittel abgeschafft werden).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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