Börsengeschäftsführung (stock exchange management)

In Deutschland Personen, denen die Leitung einer örtlichen Börse obliegt. Die Aufgaben sind vor allem – Zulassen bzw. Ausschliessen von Börsenmitgliedern und Besuchern, – Regelung von Organisation und Geschäftsabläufen sowie – Entscheidungen über die Aufnahme, Aussetzung oder Einstellung von Wertpapiernotierungen; vgl. § 12 BörsG. – Siehe Börsenbesucher, Börsenordnung, Börsenrat, Committee on Admission.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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