Beteiligungsrichtlinie (qualifying holdings directive)

Auch in: EN FR

EU-Richtlinie mit dem Zweck, bedeutende Beteiligungen (long-term equity investments) einer natürlichen oder juristischen Person an einer Versicherung oder Bank transparent zu machen. Die jeweilige Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls den Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung untersagen. – Siehe Beteiligungsanzeige, Inhaberkontrollverordnung, Stimmrecht-Offenlegung. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 71 f., S. 106 f. (Einzelheiten der Umsetzung in deutsches Recht; Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der EU in Bezug auf die in der Richtlinie vorgegebenen Umstände; Rechtsprechung), Jahresbericht 2010 der BaFin (neue gesetzliche Regelungen im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts [AnsFuG]) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Beteiligungsrichtlinie (qualifying holdings directive)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/beteiligungsrichtlinie-qualifying-holdings-directive/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com