Wanderlagergeld (duty on outward offers for sale)

In älteren Dokumenten eine Abgabe für das Feilbieten von Waren ausserhalb des Wohnorts eines Kaufmanns. Zweck der Steuer war es, einheimische steuerzahlende Anbieter zu schützen und auswärtige Kaufleute zu einer gewerblichen Ansiedlung zu zwingen.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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