Unregelmässigkeiten-Meldepflicht (obligation to report irregular practices)

In Deutschland müssen Versicherungen Unregelmässigkeiten ihrer Versicherungsvermittler und Innendienst-Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden. In der Liste der zu meldenden Tatbestände stehen Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung von Inkasso-Geldern, Computermanipulationen – wie vor allem die Umleitung von Geld auf Konten des Versicherungsvermittlers – und alle Arten der Provisionserschleichung (subreption of commissions), wie vor allem – Fälschen von Anträgen; – Aufnahme von Anträgen nach bewusster Fehlinformation des Versicherungsnehmers unter Inkaufnahme einer Stornierung in absehbarer Zeit; – Aufnahme von Anträgen nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer, in absehbarer Zeit die Stornierung herbeizuführen; – Aufnahme von Anträgen nach Zusage des Vermittlers, die Zahlung der Prämie zu übernehmen und – Aufnahme von Anträgen, denen nur die Absicht der Teilhabe des Versicherungsnehmers an Provisionen und Courtagen zugrunde liegt. Schon der Verdachtsfall (suspected case) ist zu melden; das Ergebnis von Ermittlungen oder die endgültige Schadenshöhe sind nicht abzuwarten. – Siehe Depekulation, Finanzpflichttreue, Finanzschurke, Geldunterschlagung, Überweisungsbetrug, Untertunnelung, Verhaltensrisiko, Veruntreuung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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