Unregelmässigkeiten-Meldepflicht (obligation to report irregular practices)

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In Deutschland müssen Versicherungen Unregelmässigkeiten ihrer Versicherungsvermittler und Innendienst-Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden. In der Liste der zu meldenden Tatbestände stehen Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung von Inkasso-Geldern, Computermanipulationen – wie vor allem die Umleitung von Geld auf Konten des Versicherungsvermittlers – und alle Arten der Provisionserschleichung (subreption of commissions), wie vor allem – Fälschen von Anträgen; – Aufnahme von Anträgen nach bewusster Fehlinformation des Versicherungsnehmers unter Inkaufnahme einer Stornierung in absehbarer Zeit; – Aufnahme von Anträgen nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer, in absehbarer Zeit die Stornierung herbeizuführen; – Aufnahme von Anträgen nach Zusage des Vermittlers, die Zahlung der Prämie zu übernehmen und – Aufnahme von Anträgen, denen nur die Absicht der Teilhabe des Versicherungsnehmers an Provisionen und Courtagen zugrunde liegt. Schon der Verdachtsfall (suspected case) ist zu melden; das Ergebnis von Ermittlungen oder die endgültige Schadenshöhe sind nicht abzuwarten. – Siehe Depekulation, Finanzpflichttreue, Finanzschurke, Geldunterschlagung, Überweisungsbetrug, Untertunnelung, Verhaltensrisiko, Veruntreuung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Unregelmässigkeiten-Meldepflicht (obligation to report irregular practices)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/unregelmassigkeiten-meldepflicht-obligation-to-report-irregular-practices/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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