Umschuldungs-Klauseln (collective action clauses, CACs)

Emittenten von Schuldverschreibungen – praktisch: in ökonomisch instabilen Ländern – bauen schon bei der Begebung der Anleihe Bestimmungen ein, die es gestatten, bei Zahlungsverzug die privaten Wertpapiergläubiger zu einem gemeinsamen Handeln zu vereinigen. Hierbei geht es vor allem über die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger bezüglich der allfälligen Abänderung der vertraglichen Zahlungsbedingungen. Dies soll ein später notwendig werdendes Umschuldungsverfahren von vornherein in geordnete Bahnen leiten. – Ende 2011 beschlossen die Mitglieder der EWU, in Zukunft alle neuen Anleihen mit einheitlichen, gleichlautenden Bestimmungen auszustatten (collective action clauses), die eine Beteiligung privater Gläubiger bei einem Staatsbankrott regeln. – Siehe Brady-Bonds, Europäischer Stabilisierungsmechanismus, Londoner Verfahren, Prager Verlautbarung, Umschuldung, Vermögensabgabe, Zwangswandelanleihe.. – Vgl. Geschäftsbericht 2003 der Deutschen Bundesbank, S. 109, Monatsbericht der EZB vom Juli 2011, S. 87 f. (Umschuldungsklauseln für Staatsanleihen im Eurogebiet), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Februar 2013, S. 44 f. (Einführung von CACs bei Staatsanleihen im Eurogebiet seit Jahresbeginn pflichtig).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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