Umlage früher auch Beisteuer (cost allocation, prorated contribution, levy)
Die – nach einem bestimmten Schlüssel (key; einsichtigem Richtmass) veranschlagte – anteilige Zahlung, – welche sämtliche Mitglieder eines irgendwie gearteten gesellschaftlichen Verbands (= Sozialgebilde; functional organisation) – an eine beigeordnete oder übergeordnete Stelle tätigen, – um deren Dienstleistungen zum Wohl aller (= Gemeingut: das von allen Mitgliedern Gewollte; common good) abzugelten. – Die Benennung der Umlage ist im einzelnen verschieden, etwa Peterspfennig in Bezug auf katholische Diözesen und die Kirchenleitung in Rom, Deichgeld in Hinblick auf Inselbewohner und die Deichgenossenschaft, Konzernumlage hinsichtlich der Konzernbetriebe und der Konzernleitung, Hausgeld bei einem Anwesen mit Eigentumswohnungen oder Kreisumlage in Bezug auf einen Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden. – Eine Umlage ist in jedem Fall eine Abgabe, insofern sie Begleichung der jeweils den einzelnen Mitgliedern zugewendeten Dienstleistungen definitionsgemäss in Geld erfolgt. – Das schliesst im Einzelfall nicht aus, dass ein Umlagepflichtiger die ihm obliegende Zahlung gemäss Satzung oder mit Einwilligung der Mitglieder und nach entsprechender Bewertung in Vermögensgegenständen leisten kann – etwa die Lieferung von Zement zur Verstärkung des Deiches – oder diese Zahlungsverpflichtung gegen Arbeit eintauschen darf – etwa die gärtnerische Gestaltung des Umschwungs der Wohnanlage. – Siehe BaFin-Umlage, Subsidiaritätsprinzip, Überweisung, Wachtgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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