Treuhandkredit (trustee credit)

In der Sprache der Aufsichtsbehörden Geld- oder Sachdarlehn, die – ein Institut aus Mitteln, die ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, – im eigenen Namen für fremde Rechnung gewährt, – unter der Voraussetzung, das sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsgemässe Verwaltung der Darlehn und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt; siehe § 1, Abs. 6 der deutschen “Grosskredit- und Millionenkreditverordnung”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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