Liquiditätsdeckungsziffer und häufig auch Liquiditätsdeckungsquote sowie manchmal Liquiditätsdeckungs-Anforderung, Mindestliquiditätsquote und Monatliche Liquiditätskennziffer genannt (liquidity coverage ratio; LCR)
Auf den Zeitraum von dreissig Tagen bezogen, setzt diese Kennzahl den Bestand an hochliquiden Aktiva eines Instituts ins Verhältnis zu seinen Netto-Zahlungsverbindlichkeiten unter Stress. Mittels einer Untergrenze für die LCR kann ein Mindestbestand bestimmter hochliquider Aktiva als kurzfristige Liquiditätsreserve vorgeschrieben werden. Gemäss Basel-III wird die Berechnung dieser Kennziffer spätestens zu Jahresbeginn 2015 aufsichtlich für jede Bank zur Pflicht. Damit soll das Überleben einer Bank auch bei einem plötzlichen Abzug der Einlagen gewährleistet werden. – Ursprünglich war vorgesehen, neben Bargeld und Guthaben bei der Zentralbank nur marktfähige Schuldverschreibungen von Staaten und öffentlichen Stellen höchster Bonität den hochliquiden Aktiva zuzurechnen. Vor allem auf Begehren Deutschlands, aber auch nach den Erfahrungen der Griechenland-Krise – die Staatsanleihen von Griechenland sanken fast auf Ramsch-Niveau (junk status: rated BB and lower because of the increased possibility of default) – dürfen nach Basel-II jetzt auch bis zu vierzig Prozent Schuldverschreibungen privater Emittenten mit vergleichbarer Marktfähigkeit Bestandteil der hochliquiden Aktiva sein. – Siehe Bankenaufsicht, europäische, Eigenkapital, Finanzierungskennziffer, mittelfristige, Finanzkraft, Flüssigmachung, Kernkapital, LiquiditätsAblaufbilanz, Liquiditätsanforderungen gegenüber Aktivposten, Liquiditäts-Koeffizient, Liquiditätsmanagement, Liquiditätspuffer, Liquiditätsquote, strukturelle, Liquiditätsrisiko. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2010, S. 8 f. (Einführungstermin der Liquiditätsdeckungsziffer), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 65 f. (verpflichtende Einführung der LCR rückt näher), Geschäftsbericht 2012 der Deutschen Bundesbank, S. 96 (Anpassungs-Vorschriften), Monatsbericht der EZB vom April 2013, S. 86 ff. (Definition. wichtige Erläuterungen; Einführungsdatum), S. 94 ff. (Anpassungsschritte der Banken zur Erfüllung der LCR; viele Übersichten und Erläuterungen), Geschäftsbericht 2012 der Deutschen Bundesbank, S. 105 (Statistik), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2013, S. 53 f. (Definitorisches; Beurteilung; Literaturhinweise), Jahresbericht 2012 der EZB, S. 132 (Zeitrahmen für die LCR; nationale Aufsichtsbehörden dürfen auch erstklassige liquide Aktiva [high-quality liquid assets {HQLA}] der neuen Stufe 2B zulassen; Erläuterung in Anmerkung 18), Finanzstabilitätsbericht 2013, S. 105 f. (Möglichkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, Vorgaben zur LCR zu erlassen).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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