Kurmutgeld auch Kurmedezahlung (death fee)

Frühere Abgabe, die beim Tod des Pächters die Erben an den Lehnsherrn (landlord; Grundbesitzer) aufgrund der Kurmede (right of the landowner of a sum payable by the successors of a lessee of life; Todfallsrecht) in Bargeld zu entrichten hatten. – Ursprünglich war die Kurmut als Pflichtigkeit (Fron; soccage) eine Naturalabgabe (tribute in kind), bei welcher das beste Stück Vieh abgegeben werden musste; von daher rührt auch die gleichbedeutende Bezeichnung “Besthauptgeld”. Seinem Wesen nach war das Kurmutgeld – in manchen Gegenden auch Ablait genannt – eine Erbschaftsteuer (succession duty, inheritance tax). – Siehe Abzugsgeld, Befreiungsgeld, Cerozensual, Detz, Erbschaftsteuer, Fallgeld, Sterbegeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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