Kontenabrufverfahren (account access procedure)

Der Zugriff öffentlicher Stellen auf die Unterlagen eines Kunden bei der Bank. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003. Im Jahr 2011 (2013) gab es grob 106’000 (123’000) Kontenabrufe irgendwelcher deutscher Beamter. Verfahrensrechtlich (procedural) handelt es sich bei der Kontenabfrage um eine behördeninterne Massnahme. Sie ist weder durch Widerspruch nach §§ 68 ff VwGO (objection: anfechtende Stellungnahme, durch welche der Verwaltungsakt zumindest gehindert wird, und dessen erfolglose Durchführung zugleich Sachentscheidungsvoraussetzung eines späteren gerichtlichen Verfahrens ist) noch durch Einspruch (contestation: Erklärung, dass man das Vorgehen der Behörde nicht hinzunehmen gewillt ist) angreifbar. – Siehe Bestandskraft, Kontenoffenlegung, Kontensperre, Konto, Zweitausweis. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 237 f. (Nutzung durch die BaFin; über neunzigtausend Anfragen im Jahr 2009), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 253 (Datenschutzrechtliches) Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 220 f. (Übersicht der Abrufe 2011 und 2012), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 113 (Übersicht, untergliedert nach abrufenden Behörden und Abrufanzahl) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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