Kapitalbedarfs-Verordnung (capital requirements regulation, CRR)
Mit Jahresbeginn 2014 zusammen mit der neuen Kapitaladäquanz-Richtlinie zur Anwendung kommende Regelung mit dem Ziel, eine nach Menge und Beschaffenheit bessere Ausstattung mit Eigenmitteln bei Instituten sicherzustellen. In Verfolg dieses Zieles regelt die CRR vor allem den Begriff Eigenmittel und stellt Anforderungen an die Höhe der Mindest-Eigenmittel sowie an deren Liquiditätsgrad. Die Verordnung gibt auch ein Verfahren zur Berechnung und Meldung einer Verschuldungsquote vor, auf dessen Grundlage die zuständigen Aufsichtsbehörden ein Institut zu überprüfen haben. Ab 2015 werden die Institute die Verschuldungsquote auch veröffentlichen müssen. – Siehe Basel-III. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2013, S. 57 ff. (ausführliche Darstellung der Umsetzung von Basel-III in nationales Recht; viele wichtige Erklärungen; Übersichten), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 69 ff. (Darlegung; Rechtliches).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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