Kaffeesteuer (impost on coffee)
Im 18. Jahrhundert verboten viele landesherrlichen Verordnungen in Deutschland den Genuss von Kaffee überhaupt. Schon der Besitz von Kaffeemühlen wurde hie und da zum Straftatbestand erklärt. – In anderen Gebieten belastete man den Kaffee mit ausserordentlich hohen Abgaben und setzte ergänzend weitere Beschränkungen. So konnten etwa – Kaffeeschulden nicht eingeklagt werden, – Kaffee vermochte auch nicht als Pfand für ein Darlehn zu dienen, – nur eine sehr hoch angesetzte Mindestmenge von Kaffee durfte verkauft werden bei gleichzeitigem Verbot, dass der Käufer – in der Regel ein Gastwirt – von seinem Vorrat kleinere Mengen wiederverkauft oder – lediglich rohe Kaffeebohnen waren zum Handel bewilligt, kein gerösteter oder gemahlener Kaffee. Die zeitgenössischen Verordnungen sind reich an weiteren Massnahmen zur Regelung des Marktes mit Kaffee. Denn Kaffee galt weithin als gesundheitsschädliche Droge. – Bis heute ist der Marktverkehr mit Kaffee in vielen Ländern mit Belastungen bebürdet. So erhebt etwa Deutschland eine Kaffeesteuer nach dem mehrmals novellierten Kaffeesteuergesetz. Der Steuersatz liegt derzeit für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Das Aufkommen aus dieser Abgabe betrug im Jahr 2013 etwa 1 Mrd Euro. – Im Februar 2013 wurde eine Petition (petition: a written document that many people sign to express that they want the government to do or change something) zur Abschaffung der Kaffeesteuer von zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestags endgültig abgelehnt.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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