Jubiläums-Veranstaltung (jubilee action)
Einem breiten Publikum, also nicht nur der Kundschaft, zugewendete Festlichkeit mit der Absicht, auf diesem Weg auch neue Kunden zu gewinnen. – Bei Banken sind entsprechende Aktionen zwar nach den für alle Unternehmen gültigen Bestimmungen in § 7 UWG grundsätzlich zur Feier des Bestehens nach Ablauf von jeweils fünfundzwanzig Jahren erlaubt. Jedoch halten die meisten Institute entsprechende Auftritte in Grenzen bzw. verzichten darauf und treten in der Regel jeweils am Weltspartag (International Saving Day: einem Tag in der letzten Oktoberwoche) gemeinsam an das Publikum heran. – Insoweit kleinere Institute bereits ihr zehnjähriges Bestehen an einem (Vor)Ort über die durch das UWG gebotenen Grenzen hinaus aufwendig und üppig feierten (celebrated elaborately and ostentatiously), wurden diese bis anhin von Abmahnvereinen (associations to watch against unfair practices) kräftig zur Kasse gebeten. – Siehe Cobranding, Cross-Selling-Potential, Kultursponsoring, Loss Leader, Schleichwerbung, Sponsor, Werbebeschränkungen.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
