Havariegeld, in älteren Dokumenten auch Avariegeld und Hafereigeld, im deutschen HGB

Havereigeld (average disbursement): Kosten, welche durch einen Schiffsunfall (naval accident) oder einen Seeschaden (sea damage) der Reederei bzw. der Versicherung entstehen; siehe § 779 HGB. – Manchmal wird unter Havarie auch ein unfallbedingter Schaden an einem befrachteten Landfahrzeug (railway wagon: Bahngüterwagen; lorry, truck: Lastkraftwagen, CH: Camion) oder Warentransportflugzeug (cargo aircraft; Warenflugzeug) verstanden, und der Begriff Havariegeld entsprechend weiter gefasst. – Ab etwa 1980 setzte sich die Bezeichnung Havarie auch für einen Störfall im Reaktorbereich von Kernkraftwerken durch. – Siehe Dispacheurgeld, York-Antwerp Rules.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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