Geschaugeld und Schaugeld (inspection fee)
Gebühr, die früher an einen von der Obrigkeit – manchmal auch von der Zunft – bestellten und vereidigten Prüfer (Geschauer, Geschauherr, Schaumeister; quality control inspector) für dessen Dienstleistung zu zahlen war, besonders im Zuge der Überwachung der Beschaffenheit (der Geschau) von – Lebensmitteln wie Fleisch (Fleischbeschau; meat inspection), Brot, Branntwein und Bier, – Webstoffen (woven goods), – Pferden sowie – Münzen. In manchen Gegenden oblag dem Geschauer auch die Begutachtung der Sauberkeit der Bäche im Auftrag der Landesherrschaft (territorial lordship); das Geschaugeld musste diesfalls aus der Gemeindekasse entrichtet werden. – In nicht wenigen alten Verordnungen war das Angebot bestimmter Waren nur dann erlaubt, wenn ein Schaumeister für das betreffende Erzeugnis die Qualitätsstufe festgestellt und mit Siegel oder Stempel versehen hatte. Das galt vor allem bei teuren Webwaren, wie beispielsweise in der Strumpfwirkerei (hosiery knitting). Hier musste ein Erzeugnis teilweise gar von zwei als Schaumeister vereidigten Strumpfwirkern (hosiers) nach behördlich vorgegebenem Raster (officially prescribed characteristics) begutachtet und dazu auch noch von einem im Strumpfhandel tätigen Kaufmann als vereidigtem Oberschaumeister abgenommen werden. Man sprach bei der Mitwirkungen mehrerer Personen bei der Beschaffenheitsprüfung auch von einem Schaugericht (quality inspectorate). Die schaugerichtliche Stempelung besonders bei Feintextilien trug wesentlich zur Markttransparenz bei und lockte angebotsseitig Erzeugnisse höchster Qualität hervor. – Siehe Bonitätsklasse, Rating, Zuchthauspreise.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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