Factoring, stilles (silent factoring)
Der Kauf von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften, bei dem aber der Schuldner seitens des bisherigen Gläubigers nicht über den Verkauf seiner Forderung an einen Factor unterrichtet wird. – Die Gefahr für das Factoring-Unternehmen liegt hier in der fehlenden Möglichkeit zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Forderung; denn es hat ja im Regelfall keinen unmittelbaren Kontakt zum Schuldner. Es könnten so in betrügerischer Absicht garnicht bestehende Forderungen zum Kauf angedient werden. Ob dessen wird eine Factoring-Gesellschaft beim stillen Verfahren nur mit untadeligen Adressen zusammenarbeiten. – Das von vielen Ärzten mit den ärztlichen Verrechnungsstellen (medical clearinghouses) vorgenommene stille Factoring ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (German Federal Court of Justice) aus dem Jahr 1991 ohne Zustimmung des Patienten wegen einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (breach of medical confidentiality) nichtig; es hat sich aber trotz dessen durchgesetzt. – Siehe Factoring, unechtes.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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