Einstandsgeld und nur Einstand (debut [payment])
Im Unterschied zum Einzugsgeld (Anmanngeld, Bürgergeld, Anzugsgeld, Nachbargeld, Rezeptionsgeld) früher eine einmalige oder ratenweise zu leistende Zahlung in festgesetzter Höhe, die eine Person zur Aufnahme in eine Vereinigung (Bruderschaft, Club, Gilde, Loge, Verbindung) zu leisten hatte. – Heute in manchen Unternehmen und Behörden übliche, jedoch rechtlich nicht verpflichtende Leistung (non-mandatory obligation to provide) eines neuen Mitarbeiters gegenüber der Kollegenschaft. Der Umfang des so zu zahlenden Einstandsgeldes ist sehr unterschiedlich. Er reicht von einer Bewidmung der Kaffee-Kasse (thank-you-box, coffee kitty) bis hin zur Einladung der Kollegen samt Partnern zu einem Essen in einem teuren Lokal (high-class restaurant). – In älteren Verordnungen wird jederart verpflichtender Einstand als rechtswidrig untersagt, und das als Gewohnheitsrecht (customary right) offenbar tief verwurzelte alte Einstandsrecht (IUS PROTOMISEOS, CONGRUI, VEL RETRACTUS) als “übellästig” gebrandmarkt. – Siehe Abzugsgeld, Antrittsgeld, Dienstgeld, Dispensationsgeld, Einkaufgeld, Kirchgeld, Platzgeld, Portokasse, Sitzgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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