E-Geldgeschäft (e-money business)

Durch die E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG wurden die Bankgeschäfte “Geldkartengeschäft” und “Netzgeldgeschäft” zu dem neuen Bankgeschäftstatbestand “E-Geldgeschäft” zusammengefasst. Entsprechend wurden “E-GeldInstitute” als eigene Gattung in das KWG aufgenommen. – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG definiert das E-Geld-Geschäft als “die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld“. Elektronisches Geld sind gemäss § 1 Abs. 14 KWG Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die – auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, – gegen Annahme eines Geldbetrages ausgegeben und – von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. – Siehe Netzgeld, Netzgeldgeschäft, Rücktausch-Verpflichtung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 1999, S. 41 ff. (E-Geld dringt vor), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 93 ff. (Entwicklung bei elektronischen Bezahlverfahren), Jahresbericht 2011 der Deutschen Bundesbank, S. 100 (E-Geld-Richtlinie der EU und deren Umsetzung; aufsichtsrechtliche Folgen), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 220 (das im Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention [GwOptG] normiert die Sorgfalts- und Organisationsvorschiften für das EGeldgeschäft), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 91 f. (Sorgfaltspflichten beim E-GeldGeschäft; Merkblatt der BaFin).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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