Drittverzugs-Klausel auch Wechselseitige Ausfallklausel (cross-default clause)

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Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns – nämlich zur Fälligstellung (repayment: the act of paying back money earlier borrowed from the bank) des eingeräumten Kredits – berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht, darin eingeschlossen auch gegenüber dem Finanzamt, in Verzug (default) gerät. – Siehe Covenant, Default, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittfälligkeits-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Rollover-Risiko, Verwirkungsklausel, Vorfälligkeitsklausel, wechselseitige.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Drittverzugs-Klausel auch Wechselseitige Ausfallklausel (cross-default clause)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/drittverzugs-klausel-auch-wechselseitige-ausfallklausel-cross-default-clause/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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