Drittverzugs-Klausel auch Wechselseitige Ausfallklausel (cross-default clause)
Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns – nämlich zur Fälligstellung (repayment: the act of paying back money earlier borrowed from the bank) des eingeräumten Kredits – berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht, darin eingeschlossen auch gegenüber dem Finanzamt, in Verzug (default) gerät. – Siehe Covenant, Default, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittfälligkeits-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Rollover-Risiko, Verwirkungsklausel, Vorfälligkeitsklausel, wechselseitige.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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