Depotgeschäft (safe custody business)

Gemäss Definition in § 1, Abs. 1, Satz 2 №. 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere. – Die beiden Tatbestandsmerkmale Verwahrung und Verwaltung stehen wahlweise zueinander; jede Geschäftsart begründet für sich allein das Depotgeschäft im Sinne des KWG: Wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwahrt, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwaltet; und wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwaltet, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwahrt. – Verwahrung (safekeeping) ist die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut. Die blosse Raumgewährung ohne Obhut ist Raummiete oder Raumleihe, nicht Depotgeschäft. – Verwaltung (administration) ist im weitesten Sinne das laufende Wahrnehmen der Rechte aus dem Wertpapier. Sie umfasst insbesondere die Inkassotätigkeit – wie die Trennung der fälligen Zins- und Gewinnanteilscheine, die Einziehung ihres Gegenwertes, die Anforderung neuer Zins- und Gewinnanteilscheinbogen und die Ausübung von Bezugsrechten sowie die Einziehung des Gegenwerts bei Fälligkeit -, Benachrichtigungs- und Prüfungspflichten und bei entsprechender schriftlicher Bevollmächtigung auch die Ausübung des Auftragsstimmrechts. – Siehe Aberdepot, Auslagerung, Back-off-Bereich, Depot, Depotquittung, Depotrisiko, Outsourcing-Risiken, Street Name, Vermögensverwalter, WertpapierNebendienstleistungen, Zwischenverwahrer.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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