Depotbank (custodian)

Eine Einrichtung, die Wertpapiere und andere Vermögenswerte im Auftrag Dritter verwahrt und verwaltet (a bank, financial institution or other entity that has the responsibility to manage the custody or other safekeeping of assets on behalf of a third party) Entsprechende Unternehmen gelten als Kreditinstitute nach § 1 KWG. Sie bedürfen daher in Deutschland einer Erlaubnis und unterliegen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. – Grundsätzlich kann gemäss § 20 Abs. 1 und 2 InvG als Depotbank nur ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassen ist, oder eine Filiale eines Instituts im Sinne des § 53b Abs. 1 KWG beauftragt werden. Daneben kommt jedoch als Depotbank auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c KWG in Betracht, falls die Anteile des Investmentvermögens nicht nach §§ 128 und 129 InvG in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR vertrieben werden dürfen. – Im einzelnen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein ausführlich gestaltetes Merkblatt über die Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG herausgegeben. – Siehe Aberdepot, Auslagerung, Back-off-Bereich, Depot, Outsourcing-Risiken, Vermögensverwalter, Zwischenverwahrer. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 176 (Rundschreiben der BaFin klärt wichtige offene Fragen), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 190 (näher aufgezählte Anforderungen in einem Rundschreiben der BaFin, die Depotbanken bis Juli 2011 umzusetzen hatten) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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