Dawes-Anleihe (Dawes loan)
Nach dem amerikanischen Finanzpolitiker Charles G. Dawes (1865-1951) benannte Schuldtitel, die das Deutsche Reich 1924 mit einem Kupon von ursprünglich sieben Prozent im Umfang von 960 Mio Goldmark oder 230 Mio USD emittierte, um den Reparations-Verpflichtungen aus dem Versailler Vertrag von 1919 nach dem Ersten Weltkrieg (1914-1918) nachzukommen. Zur Besicherung der Anleihe hatte Deutschland die Reichseisenbahn, die Zölle und einige Verbrauchssteuern zu verpfänden.
Der 1933 ins Amt gekommene Reichsregierung unter dem Kanzler Adolf Hitler (18891945) verfügte die Einstellung der Bedienung aller deutschen Auslandsschulden (termination of all debt servicing). – Im Jahr 1953 regelte die Bundesrepublik Deutschland im Londoner Schulden-Abkommen (London Agreement on German External Debt) die Ansprüche der Gläubiger. Trotzdem kam es in der Folge immer wieder zu Forderungen vor allem amerikanischer Anwälte an Deutschland in Zusammenhang mit der Dawes-Anleihe und sogar zu entsprechenden Klagen vor Gerichten. Darin einbezogen wurden auch einige andere alte Anleihen, wie etwa jene der Stadt Dresden aus dem Jahr 1925. Die erlöste Summe der Dresden-Anleihe in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden von der Stadt damals für den Ausbau des städtischen Elektrizitätswerks und der Strassenbahn verwendet; die Anleihe sollte 1945 fällig werden. Der Bundesgerichtshof entscheid 2004 letztinstanzlich, dass die damalige Stadt Dresden mit der heutigen Stadt Dresden juristisch nicht gleichzusetzen sei. Dieses Urteil erregte in den USA eine Welle der Empörung (a wave of outrage). – Siehe Kammer für Wertpapierbereinigung, Realsicherheit, Staatsschulden, verweigerte, Wertpapiere, risikolose, Wohlstands-Index, YoungAnleihe.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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