Call-Regel seltener Schlusspreis-Grundsatz (call rule)
An Warenbörsen die Vorschrift, dass der amtliche Angebotspreis für sofort lieferbare Gütern (Actuals, Kassenware) in der Höhe festgestellt wird, so wie er sich am Börsenende durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage herausstellt. Dieser Preis gilt dann bis zur Eröffnung einer neuen Börsensitzung (exchange regulation under which an official bid price for a cash commodity is established at the close of each day’s trading; it holds until the next opening of the exchange). – Siehe Actuals, Börse, Call, Commodity Fund, Rohstoff-Terminvertrag, Sentiment, Vertretbarkeit, Wertpapierbörse.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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