Barausgleich (cash clearing)

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Bei Termingeschäften der Ausgleich in Geld zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis des Basiswertes am Erfüllungstermin eines Vertrages; auch Barabfindung genannt. – Vereinbarung, wonach im Falle von Kontrakten, bei denen der Wert vertragsgemäss von Zeit zu Zeit neu festgestellt werden muss (in which positions are periodically marked to market), die so berechneten Überschüsse bzw. Nachzahlungen in Bargeld auszugleichen sind. – Siehe Barabfindung Close-and-RepriceContract, Indexoption, Lieferung, physische, Margenausgleich, Nachschuss-Aufforderung, Nachschuss-Vereinbarung, Option, Optionsanleihe, Position, schwache, Schwankungsmarge.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Barausgleich (cash clearing)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/barausgleich-cash-clearing/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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