Anfangskapital (initial capital)

Bei einem Kreditinstitut in der EU der Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde bei Beantragung einer Erlaubnis, dass dieses über einen bestimmten Betrag eigener Mittel (derzeit 5 Mio Euro) verfügt. Rechtsquelle ist Artikel 9 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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