Abzocker (con artist, rip-off artist)
Anbieter, die Personen mit vielerlei zweifelhaften Methoden zu einem Vertragsabschluss gegen ihren Willen bringen, wobei nicht zwingend die strafrechtlichen Voraussetzungen des Betrugs erreicht werden müssen. Weil jedoch Abzocker die Bezahlung des so gewonnenen Kunden in aller Regel über eine Bank tätigen, so geraten auch die entsprechenden Institute in Verruf, die Machenschaften der Abzocker zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können Banken lediglich auf solche fraglichen Geschäftsbeziehungen hinweisen, nicht jedoch eine Kündigung des Kontos verfügen. – Siehe Beschores, Cold Calling, Daimonion, Darkrooming, Domizil-Verschleierung, Finanzforen, Finanzgeier, Geldsauger, Goldtäuschung, Kapitalmarkt, grauer, Lug-und-Trug These, Racheengel, Spam-Mails, Überweisungsbetrug, Winkelmakler. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 242 f. (BaFin kann nicht direkt einschreiten; Abzocker wehren sich vor Gericht erfolgreich gegen Kontenkündigung).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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