Absatzfinanzierung (sales financing)
Wer als Verkäufer – seinen eigenen Absatz beleiht, – indem er den Kaufpreis stundet (grants a respite for payment), betreibt damit kein Kreditgeschäft; auch dann nicht, wenn – er sich das Stundungsdarlehn (respite credit) verzinsen lässt. – Damit ist diese Finanzierungsart auch nicht erlaubnispflichtig und unterliegt nicht der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zwar gibt der Verkäufer dem Käufer wirtschaftlich Kredit. Diesem liegt aber kein Darlehnsvertrag, sondern allein ein normabweichend ausgestalteter Kaufvertrag zugrunde. – Etwas anderes gilt dann, wenn eine bereits bestehende Schuld – z.B. aus einem Kaufvertrag – nicht nur gestundet, sondern in ein Darlehn umgeschuldet (rescheduled) wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat zu den Fragen der Absatzfinanzierung ein Merkblatt herausgegeben, das auf der Homepage der Behörde abrufbar ist.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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