Ablassgeld (indulgence fee)
Der im Strafrecht unangefochtene Grundsatz, wonach neben der Strafe – etwa für Diebstahl – auch eine Wiedergutmachung – hier: die Rückgabe des gestohlenen Gutes an den Eigentümer – erfolgen muss, fand schon früh auch in die christliche Theologie Eingang. Eine Sünde als das schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein Gebot Gottes muss daher – zunächst durch Reue (Busse; penitence: the act of feeling shame, sorrow and regret for having done wrong) vor Gott getilgt und dann – die Störung der durch die Sünde verursachten gottgesetzten Ordnung wiederhergestellt werden. – Dieses Zweite konnte unter gewissen Umständen auch durch Zahlung in Bargeld geschehen: das Ablassgeld im engeren Sinne. – Missbräuchlich wurde dann auch das Erste, nämlich die Busse, als käuflich ausgegeben (äusserer Anlass der Reformation in Deutschland durch Martin Luther!) und über sog. Ablassbriefe (letters of indulgence) zu einem regelrechten Gewerbe gemacht (kommerzialisiert; commercialised). – Der Ablass, in alten Dokumenten auch sächlichen Geschlechts, leitet sich her von ablassen in der Bedeutung erlassen, vergeben, freisprechen. – Siehe Abtrag, Annaten, Beichtgeld, Bussgeld, Dispensationsgeld, Läutegeld, Kathedralgeld, Kirchgeld, Obvention, Opfergeld, Palliengeld, Peterspfennig, Pönalgeld, Prokurationsgeld, Simonie.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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