Bail-out und Bailout (so auch im Deutschen gesagt, seltener Rettungsaktion)

Allgemein die Rettung auf dem Wege einer Entschuldung durch Dritte (a situation where a bankrupt or nearly bankrupt entity, such as a corporation or a bank, is given a fresh injection of liquidity, in order to meet its short term obligations). Unterschieden wird ein – privatwirtschaftliches Bail-out, bei dem ein Unternehmen wie eine Bank vor Insolvenz durch ein anderes Institut, durch die Zentralbank, durch den Staat bewahrt wird, – binnenstaatliches Bail-out, bei dem die Zahlungsfähigkeit einer staatlichen Institution – Gemeinde, Kreis, Land, Staatsunternehmen – durch Hilfe einer anderen öffentlichen Stelle aufgebrochen wird und – internationales Bail-out, bei dem ein Staat durch einen anderen Staat bzw. durch internationale Organisationen wie dem Internationalen Währungsfonds gestützt wird. – Im EU-Vertrag (Artikel 125 AEUV) ist eine Non-Bail-out-Klausel eingebaut: die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten irgendwelcher öffentlicher Stellen in den Mitgliedsländern. Freilich befürchteten von vornherein viele, dass in Notfällen durch einen entsprechenden Beschluss des Europäischen Parlaments davon Ausnahmen gemacht werden könnten. – Im Zuge der auf die Subprime-Krise 2007 folgenden Finanzkrise waren von der EU-Kommission begebene Anleihen in Gespräch, deren Einnahmen an Staaten weitergeleitet werden, die selbst kaum noch Vertrauen am Kapitalmarkt geniessen. Auch hielt man es für möglich, dass die EZB Staatsanleihen am Sekundärmarkt kauft – am Primärmarkt ist ihr das gemäss EU-Vertrag ausdrücklich verboten -, um die Kurse zu stabilisieren, was sie ja dann auch tat. Dies jedoch sind Massnahmen gegen den Geist der NoBail-out-Klausel, die ja Moral Hazard auf Staatsebene verhindern soll. Die Verlockung besteht darin, dass nationale Regierungen zu lässigem Ausgabeverhalten verleitet werden, wenn sie damit rechnen können, dass andere Mitglieder einen Teil ihrer Schulden übernehmen werden. Ein “Wettlauf der fiskalischen Disziplinlosigkeit” (race to fiscal indiscipline) wäre die Folge; und notwendige Anpassungen der Volkswirtschaft werden so verschleppt. – Für Finanzhilfen dieser Art sollte daher allein der Internationale Währungsfonds (IWF) zuständig bleiben, der seine Unterstützung an streng überwachte Auflagen (Konditionalität; conditionality) knüpft. Auf dem G20-Gipfel am 02. April 2009 in London wurde diese Aufgabe des IWF hervorgehoben und daher die Finanzmittel des IWF erheblich aufgestockt. – Siehe Abwicklungsmechanismus, einheitlicher, AIG-Deal, Angst, perverse, Anmassung, zentralbankliche, Aufkäufe, zentralbankliche, Aval, Bank, systemische, Bankenrettung, Bankenrettung, umgekehrte, Bankenunion, Bilanzbereinigung, Bazooka, Bürgschaft, Defizit-Finanzierungsverbot, Finnland, Euro-Anleihen, gemeinsame, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäische Währungsunion, Grundfehler, Eventualforderung, EZB-Sündenfall, Garantie, Geldmarkt-Operationen, Geldverleiher letzter Instanz, Giips-Staaten, Government Guaranteed Bond, Government Spreads, Gruppendruck, Kaldor-Hicks-Kriterium, Lohnpolitik, koordinierte, Moral Hazard, Nuklearoption, Plan C, Politikklammer, Politikverzug, Retterei, Risikoteilung, Rückkehr-Ideologie, Schattenstaat, Schuldentilgungspakt, europäischer, Sicherheitsnetz, globales, Single Master Liquidity Conduit, Stabilisierungsmechanismus, europäischer, Stabilitätsfonds, europäischer, Stand-by-Kredit, Transferunion, Umverteilung, zentralbankbewirkte, Vermögensabgabe,
Verschuldung-Produktivität-Verkettung, Vertragstreue, Vertrauensblase, WachstumSchulden-Tatsache, geschichtliche, Währungsunion 2. Zwei-Wege-Option, Zwangsenteignung, Zwangswandelanleihe. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Mai 2010, S. 12 f., S. 67 f. (Kritisches zu den Garantien im Zuge des Europäischen Stabilisierungsmechanismus).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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