Bail-in und Bailin (so auch im Deutschen gesagt, seltener Mithaftung)

Die Geldgeber eines Unternehmens allgemein und eines Instituts im besonderen tragen allfällige Verluste mit. – Bei einem Staatsbankrott übernehmen die Gläubiger nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (basis of apportionment) die (Auslands)Schulden des zahlungsunfähigen Landes. – Im Zuge des einheitlichen Abwicklungsmechanismus eingerichtete unmittelbare Verlustübernahme eines in Schieflage geratenen Instituts. Eigentümer und ungesicherte Gläubiger müssen hier für Verluste sowie für die Aufwendungen der Stabilisierung einer Bank aufkommen – im Gegensatz zum Bail-out, d.h. der Befriedigung der Gläubiger durch von aussen einfliessende Finanzhilfen. Beim Bail-in werden an die Bank gerichtete Forderungen abgeschrieben oder umgewandelt. Bereits bestehende Eigentumsrechte an der Bank werden dadurch verwässert oder gar annulliert. Die Gläubiger müssen also auf Forderungen verzichten und erhalten dafür Eigentumsrechte an dem Institut. Durch die Umwandlung von Fremdkapital zu Eigenkapital kann die Bank somit rekapitalisiert werden.
– Ein Beispiel für Bail-in ist die Bankenrettung in Zypern, wo bei der “Bank of Cyprus“ Einlagen oberhalb von 100’000 Euro etwa zur Hälfte gegen Aktien dieser Bank umgetauscht wurden. – Siehe Anlage-Haftung, Bail-out, Schuldentilgungspakt, europäischer, Verlustteilungsregelung, Zwangswandelanleihe. – Vgl. Finanzstabilitätsbericht 2013, S. 30 (Bail-in bei Banken mindert Ansteckungswirkungen), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2014, S. 39 f (Beschreibung er einzelnen Schritte; Übersicht).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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