Zwangsschliessung (official close down)
Die Aufsichtsbehörde darf verfügen, dass ein Kreditinstitut seinen Betrieb einstellen muss. Anlass dafür kann ein hoher Verlust des Instituts sein, aber auch Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Beanstandungen, aufsichtliche, Beschwerdestelle, Massnahme bei Gefahr, Sanktionskomitee, Untersagung, Verwarnung. – Vgl. für Deutschland die Aufzählung in § 35 KWG.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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