Öffnungsklausel (escape clause)
Allgemein eine in Verträgen eingebaute Nebenbestimmung (rider: an addition or amandment to a document), die es erlaubt, bei allfälligen für die Vertragsparteien nachteilig wirkenden Starrheiten (rigidities) abweichend vom Grundvertrag zu verfahren. – Siehe Arbeitskosten, Mindestanforderungen an das Risikomanagement. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2009, S. 21 ff. (Öffnungsklauseln in Arbeitsverträgen).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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