Gerhabschaftsgeld (ward capital)
Im Eigentum (Erbe) eines Mündels befindliches Kapital, das entweder vom Gerhab (legal guardian; Vormund) oder von der Obervormundschaft – Gutsherr bei Hörigen; Kämmerer der Gemeinde – gegen Zins mündelsicher (giltedged, absolutely safe) verliehen und der Ertrag dem Vermögen des Mündels zugeschlagen wurde. – Siehe Gerhabgeld, Laxament, Zuwendung, vormundschaftliche.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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