Drittgattingeld (third spouse payment)

Wenn nicht anders definiert Zahlungen der Sozialbehörden und Krankenkassen in Deutschland an die dritte Ehefrau eines in Deutschland lebenden Mannes, insoweit in seinem Heimatland die Verheiratung mit drei Frauen gleichzeitig gestattet ist. Nach höchstrichterlicher Entscheidung (according to supreme judical decision) besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen, auch wenn diese Frauen im fernen Heimatland des Anspruchsberechtigten leben. – Siehe Zweitgattingeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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