Zentralbankkredit, öffentlicher (central bank credit to state borrowers)

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In der EU sind Kredite sowohl der EZB als auch der nationalen Zentralbanken an Organe der Europäischen Gemeinschaft oder an öffentliche Gebietskörperschaften nach Art. 123 AEUV untersagt. Eine Schuldenfinanzierung durch die Zentralbank zu Lasten des Geldwerts soll damit verunmöglicht werden. Als Umgehung dieser Vertragsbestimmung wurden Käufe von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt durch die EZB eingestuft, wie dies im Zuge der auf die Subprime-Krise folgenden Finanzkrise im EZB-Rat mehrheitlich durchgesetzt wurde. In Deutschland billigte das politische Lager (the political camps) links der Mitte dieses Vorgehen der EZB ausdrücklich oder stillschweigend. – Siehe Angst, perverse, Aufkäufe, zentralbankliche, Bail-out, Defizit-Finanzierungsverbot, EZB-Sündenfall, Kredit, öffentlicher, Südfront, Umverteilung, zentralbankbewirkte, Vertragstreue. – Vgl. Jahresbericht 2003 der EZB, S. 111.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Merk, G. (Hrsg.): „Zentralbankkredit, öffentlicher (central bank credit to state borrowers)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zentralbankkredit-offentlicher-central-bank-credit-to-state-borrowers/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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