Zahlungsunfähigkeit auch Insolvenz (insolvency, illiquidity, inability to pay)

Nach § 17, Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO; German Insolvency Act) ist ein Schuldner dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen (payment obligations) zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. – Der Zustand der Illiquidität muss auf Dauer angelegt sein. Das heisst, neues Geld kann wegen Überschuldung (liabilities exceeding the assets) und damit fehlender Kreditwürdigkeit auch nicht aufgenommen werden. Eine aktuell eingetretene Illiquidität stellt somit dann keine Zahlungsunfähigkeit dar, wenn in einem absehbaren Zeitraum der Liquiditätsengpass (liquidity crisis) überwunden werden kann. Man spricht dann von Zahlungsstockung (backlog of payments) und nicht von Zahlungsunfähigkeit. – Siehe Debitmasse, Extensum, Finanznot, Gehalts-Stop, Geldklemme, Geldspritze, Insolvenz, Liquidität, Manifestierung, Notlage, finanzielle, Rekonstruktion, Sanierung, Schuldentragfähigkeit, Solvenz, Verzug, Vulture Fund, Zombie.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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