Verwarnung (warning, reprimand)

Auch in: FR

Mittel der Aufsichtsbehörde in Form einer offen ausgesprochenen Rüge im Falle von minderen Ordnungswidrigkeiten bzw. Fehlverhalten. – Verwarnt werden immer einzelne Personen; was in der Regel dazu führt, dass diese von den internen Aufsichtsorganen (internal supervisory boards: Verwaltungsrat, Aufsichtsrat) abberufen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auch unmittelbar die Abberufung der gerügten Personen verlangen. – Verwarnt wurden in den letzten Jahren in Deutschland vor allem Vorstandmitglieder bzw. Geschäftsführer in Sparkassen und Genossenschaftsbanken. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Bussgeld, Massnahme bei Gefahr, Sachkunde, Sonderprüfung, Zwangsgeld. – Vgl. den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”, Rubrik “Aufsichtshandeln”; Geschäftsbericht 2009 der Deutschen Bundesbank, S. 108 (Nachweis der fachlichen Eignung der Kontrollorgane eines Instituts), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 43 (wichtiges Urteil zur Verwarnung durch die BaFin).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Verwarnung (warning, reprimand)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/verwarnung-warning-reprimand/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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