Verwarnung (warning, reprimand)
Mittel der Aufsichtsbehörde in Form einer offen ausgesprochenen Rüge im Falle von minderen Ordnungswidrigkeiten bzw. Fehlverhalten. – Verwarnt werden immer einzelne Personen; was in der Regel dazu führt, dass diese von den internen Aufsichtsorganen (internal supervisory boards: Verwaltungsrat, Aufsichtsrat) abberufen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auch unmittelbar die Abberufung der gerügten Personen verlangen. – Verwarnt wurden in den letzten Jahren in Deutschland vor allem Vorstandmitglieder bzw. Geschäftsführer in Sparkassen und Genossenschaftsbanken. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Bussgeld, Massnahme bei Gefahr, Sachkunde, Sonderprüfung, Zwangsgeld. – Vgl. den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”, Rubrik “Aufsichtshandeln”; Geschäftsbericht 2009 der Deutschen Bundesbank, S. 108 (Nachweis der fachlichen Eignung der Kontrollorgane eines Instituts), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 43 (wichtiges Urteil zur Verwarnung durch die BaFin).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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