Verwahrstelle (depositary)

Im Sinne von § 1 DepotG Einrichtung mit der Hauptfunktion, Wertpapiere entweder – in greifbarer Form zu verwahren oder – elektronisch aufzuzeichnen und – über das Eigentum an den Wertpapieren Buch zu führen (safe-deposit ledger; Verwahrungsbuch nach § 14 DepotG). – Siehe Aberdepot, Dematerialisierung, Depot, Depotgeschäft, Depotgesetz, Depotunterschlagung, Immobilisierung, Street Name, Verwahrung, Wertpapier-Nebendienstleistungen, Zentralverwahrer, Zwischenverwahrung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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