Versicherungsvermittlung (insurance procuration)

Am 22. Mai 2007 traten in Kraft – das “Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts” sowie – die “Verordnung über die Versicherungsvermittlung und Beratung”, durch welche die Richtlinie 2002/92 EG über Versicherungsvermittlung – ABl EG 2003 Nr. L 9 S. 3 – in deutsches Recht umgesetzt wurde. Mit diesem Gesetz wird der bisher frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers (insurance broker) neu geregelt. Gemäss den Vorgaben der Richtlinie wird die Versicherungsvermittlung zu einer Tätigkeit, die grundsätzlich einer Erlaubnis gemäss § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sowie einer Registrierung bedarf. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dazu am 4. Juni 2007 ein Merkblatt in ihre Internetseite gestellt, das die neue Rechtslage erläutert. Freilich führt diese Behörde auch zukünftig keine unmittelbare Aufsicht über Versicherungsvermittler, auch nicht über gebundene Vermittler. – In Deutschland dürfen an heimische Kunden grundsätzlich nur Versicherungsverträge solcher Gesellschaften vermittelt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes besitzen. Jedoch wurden allein im ersten Halbjahr 2003 etwa 10’000 Lebensversicherungsverträge vermittelt, die dieser Vorschrift nicht genügen. – Siehe Underground Banking, Reisebureau, VersicherungsInformationen, Versicherungsvermittler, Versicherungs-Zweitmarkt, UnregelmässigkeitenMeldepflicht, Winkelmakler. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 75, Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 81 (die Versicherungsvermittlung ist zu einem erlaubnispflichtigen Gewerbe geworden; EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 128 f. (BaFin nimmt Prüfungen bei Krankenversicherern vor, die durch Zahlung ungewöhnlicher Vermittlerprovisionen aufgefallen sind; weitere Anlassprüfungen), Vgl. Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 72 ff. (neue Versicherungsvermittler-Richtlinie der EuKommission) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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