Verschwiegenheitspflicht (observance of secrecy)
Die gesetzliche Vorschrift, dass Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder Dritter liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Für Deutschland ist dies in § 9 KWG im einzelnen festgeschrieben. – Siehe Chinese Wall, Vertraulichkeit. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 249 (das deutsche Informationsfreiheitsgesetz [freedom of information act] vom 1. Januar 2006 hebt die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der BaFin nicht auf).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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