Unternehmensgruppe, horizontale (horizontal integrated group of companies)
Nach § 1, Abs. 21 KWG liegt eine solche auf dem Finanzmarkt vor, wenn – ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leistung stehen oder – sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen. – Siehe Holding, Konglomerat, Kontrolle, Konzern.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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