Unbarinstitut (non-cash institute)
Im Jargon gebrauchte, jedoch nichtamtliche (unofficial) Bezeichnung für eine Bank, bei welcher ein Kunde grundsätzlich kein Bargeld aus seinem Konto abheben kann. Solche Unternehmen sind nach § 3 № 3 KWG grundsätzlich untersagt. Dabei ist unerheblich, ob die Geschäfte gewerbsmässig betrieben werden oder nicht. Auch ist kein Umfang des Banking vorausgesetzt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im November 2012 ein erläuterndes Merkblatt zu aller verbotenen Tätigkeit auf dem Finanzmarkt veröffentlicht. – Siehe Bankgeschäfte, unbare, Geschäfte, verbotene.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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