Stabilisierungsmechanismus, europäischer (zuweilen auch

Stabilitätsmechanismus und Euro-Krisenfonds), ESM (European Stabilisation Mechanism, ESM): Im März 2011 von den europäischen Politikern endgültig verabschiedetes Verfahren, das die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität im März 2012 abgelöst hat. – Organisatorisch ist der ESM ein neues Gebilde nach dem Vorbild des Internationales Währungsfonds. Führungsorgan ist ein Gouverneursrat, dessen stimmberechtigte Mitglieder die Finanzminister der Länder des Eurogebiets sind. Dieses Gremium entscheidet einstimmig über die Vergabe, Höhe und Bedingungen von Finanzhilfen. Alle anderen Entscheidungen fallen mit einer Mehrheit von achtzig Prozent; das Stimmengewicht folgt dabei dem Kapitalschlüssel. Sitz des ESM ist Luxemburg. Der bisherige Krisenfonds, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, arbeitete bis Juni 2013 weiter und ging dann in den ESM auf. – Wichtige Bestimmungen sind: – Der ESM erhält ein Kapital von 800 Mia EUR. Davon sind 500 Mia EUR verleihbar; 300 Mia EUR dienen als Reserve. 80 Mia werden in bar als Grundkapital (capital subscribed) von den Mitgliedsstaaten der Eurozone einbezahlt. – Die Beiträge zum ESM seitens der einzelnen Mitglieder werden nach einem Schlüssel ermittelt, der sich am Kapitalanteil bei der EZB ausrichtet. – Deutschland trägt 27,15 Prozent der Bareinzahlungen und des abrufbaren Kapitals oder der Garantien; es werden damit 21,7 Mia EUR fällig. Hinzu treten 168,3 Mia EUR, für die Deutschland mit abrufbarem Kapital oder Garantien einstehen muss. Die Bareinlage von gesamthaft 22 Mia EUR ist von Deutschland in fünf gleichen Raten in den Jahren 2013 bis 2017 an den ESM abzuführen – Die Einzahlungen in den ESM werden auf die Staatsverschuldung in der Abgrenzung des Maastrichter Vertrags – der Schuldenstand darf sechzig Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten – angerechnet, nicht aber auch auf das Haushaltsdefizit – die jährliche Nettoneuverschuldung darf nicht mehr als drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts ausmachen; siehe auch Art. 140 ARUV. – Der Internationale Währungsfonds soll die gesamthaft für Ausleihungen verfügbare Summe um die Hälfte erhöhen. Zu den 500 Mia EUR treten damit weitere 250 Mia EUR hinzu. – Der ESM darf Darlehn an Mitgliedsstaaten nur dann vergeben, wenn die Finanzstabilität im Eurogebiet als Ganzes gefährdet ist. Ausserdem sind die Darlehn an wirtschafts- und finanzpolitische Auflagen geknüpft. – In allen von den Eurostaaten ab 2013 ausgegebenen Anleihen werden UmschuldungsKlauseln (CACs) eingefügt. Danach können die privaten Gläubiger von Fall zu Fall beteiligt werden, falls ein Staat seine Schulden nicht mehr bedienen kann. Auf eine zwangsläufige Einbindung privater Gläubiger hat man allerdings verzichtet. – Gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern mit Ausnahme des Internationalen Währungsfonds erhält der ESM eine Vorzugsstellung; seine Forderungen müssen zuerst bedient werden. – Der ESM darf grundsätzlich auch Staatsanleihen bedrohter Mitglieder ankaufen. – Wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen in den ESM nicht nachkommt, so müssen die anderen Staaten automatisch Kapital nachschiessen. Weil auch hoch verschuldete Länder wie Griechenland, Portugal oder Spanien einen Teil des Kapitals beisteuern sollen, so scheint hier ein Zahlungsausfall in Sichtweite; auf Deutschland kämen diesfalls weitere Lasten zu. – Die Kritik am ESM hob hervor, dass sich die Mitglieder der Eurozone durch die Hintertür vom Stabilitäts- und Wachstumspakt verabschiedet hätten. Der ESM lade dazu ein, im Vertrauen auf die Hilfe der Gemeinschaft eine unziemliche Wirtschafts- und Finanzpolitik zu betreiben (moral hazard; Moral Hazard); die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität vorgetragenen Besorgnisse haben sich verstärkt. Auch aus staatsrechtlicher Sicht wurden starke Bedenken laut. Denn durch die Übernahme einer Bürgschaft (Deutschland allein bürgte im Frühjahr 2011 für 168 Mia EUR zugunsten von Griechenland, Irland und Portugal) wird ein Verfahren in Gang gesetzt, an dessen Ende die Pflicht zur Zahlung sehr hoher Summen stehen kann, ohne dass das deutsche Parlament darauf Einfluss hätte. Das alles widerspricht dem Artikel 125 des Lissabon-Vertrags, der gegenseitige Beistandspflichten ausschliesst. – Allein die verfassungsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem EFSF und dem ESM sind inzwischen zu einem Sondergebiet der Jurisprudenz geworden. Am 18. März 2014 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht mehrere Klagen gegen den ESM abgewiesen. Die Deutungen und Kommentare zu diesem Urteil sind zahlreich. Immerhin aber darf das deutsche Haftungsrisiko nicht automatisch über die ausgehandelten 190 Mrd EUR steigen; bei jeder Aufstockung muss der Bundestag entscheiden.- Gesamthaft gesehen kann der ESM Zeit verschaffen, strukturelle Probleme in einigen Mitgliedsstaaten der EWU zu lösen; der Anpassungspfad (adjustment path) in den betreffenden Ländern wird auf diese Weise zeitlich gestreckt und so erheblich erleichtert. Der ESM kann jedoch auch sich heraus die anstehende Lösung nicht bewirken. – Im Sommer 2013 beschlossen die Regierungschefs der beteiligten Staaten, dass der ESM auch maroden Instituten helfen darf. Zwar wurde der für die direkte BankenRekapitalisierung zur Verfügung stehende Betrag auf 60 Milliarden Euro gedeckelt. Der ESM-Gouverneursrat kann diese Summe aber erhöhen, wenn dies als notwendig erachtet wird. – Auch darf der ESM Staatsanleihen wackeliger Mitglieder auf dem Sekundärmarkt ankaufen. Indessen gilt es festzuhalten, dass dem Begriff “Sekundärmarkt” keine zeitliche Bestimmung zugeordnet ist. Eine Bank kann beispielsweise Staatsanleihen als Primärkäufer (Ersterbwerber; first buyer) erwerben und diese Papiere – im Extremfall (in an extreme case) innert einer Sekunde – an den ESM weiterveräussern. – Siehe Angleichungsautomatismus, Anlegerstreik, Bail-out, Blame game, Credit Default Swap-Verflechtungen, Disfunktionalität, währungsraumbezogene, Europäische Schuldenagentur, Europäische Währungsunion, Grundfehler, Europäischer Stabilitätsmechanismus, Euro-Plus-Paket, EZBBilanz, Finanzstabilität, Fiskalpakt, Griechenland-Krise, Gruppendruck, Irland-Krise, Japanisierung, Perpetuum Mobile, Politikklammer, Politikverzug, Portugal-Krise, Retterei, Rettungspaket, Risikoträger, endgültiger, Schattenverschuldung, Schattenstaat, Semester, europäisches, Solidarität, finanzielle, Sperrkonto, Staatsverschuldungs-Druck, Stabilitäts- und Wachstumspakt, Grundfehler, Transferunion, Umverteilung, zentralbankbewirkte, Ungleichgewichte, EWU-interne, Vermögensabgabe, Verschuldung-Produktivität-Verkettung, Vertragstreue, Wachstum-Schulden-Tatsache, geschichtliche, Wachstumsförderung, Wachstumskräfte-Mobilisierung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Februar 2011, S. 72 f. (voraussehbare Probleme im Falle von Sekundärmarktkäufe des ESM), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2011, S. 53 ff. (Massnahmen zur Vermeidung weiterer Staatsschulden-Krisen), Monatsbericht der EZB vom Juli 2011, S. 76 ff. (ausführliche Darstellung; hilfreiche Übersichten, Beurteilung; Literaturverweise), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom November 2011, S. 43 (Aufschläge für Staatsanleihen der Pigs seit 2009), Jahresbericht 2012 der EZB, S. 150 f. (Inkrafttreten des Vertrags; Vereinbarungen zur Stärkung der Finanzkraft des ESM; weitere Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Februar 2012, S. 66 f. (Darstellung und Beurteilung des ESM).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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