Selbsteintritt (own-name transaction)

Wird einer Bank der Auftrag zum Ankauf oder Verkauf von Papieren erteilt, so kann sie selbst als Lieferer oder Erwerber auftreten. In der Regel sehen die Geschäftsbedingungen vor, dass der Bank ein Selbsteintritt gestattet ist (right to act as a contracting party), wenn im Einzelfall der Kunde das nicht bei der Auftragserteilung ausschliesst. – Siehe Ausführungsanspruch, Börsenpflicht, Inhouse-System.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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