Namenspapier (registered security)
Urkunde, die für die Übertragung des verurkundeten Rechts unentbehrlich ist. Dazu gehören – die Rektapapiere (instruments not to order:
Namenspapiere im engeren Sinne); diese lauten grundsätzlich auf eine bestimmte, in dem Papier mit Namen bezeichnete Person und können bloss durch Abtretung und Übergabe oder durch Erbgang übertragen werden und – Orderpapiere (instruments to oder), die auf eine bestimmte Person oder an deren Order lauten; sie werden durch Indossament übertragen. – Siehe Aktie, Manzipation, Übertragungsurkunde.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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