Massnahme bei Gefahr (emergency measures)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nach § 46 KWG ermächtigt, bei einem problematischen Institut – Anweisungen an die Geschäftsführung des Instituts zu erlassen, – die Annahme von Geld oder anderer Vermögensgegenstände von Kunden zu verbieten, – Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit zu beschränken oder zu untersagen, – kurzfristig ein Veräusserungs- und Zahlungsverbot an das Institut zu verfügen und schliesslich auch – die Schliessung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anzuordnen. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Bankenaufsicht, europäische, Bussgeld, Institut, problematisches, Sanktionskomitee, Sonderprüfung, Untersagung, Verwarnung, Whistleblower, Zwangsgeld. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 167 (2010 schritt die BaFin in acht Fällen ein) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”, Rubrik “Aufsichtshandeln”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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