Massnahme bei Gefahr (emergency measures)

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nach § 46 KWG ermächtigt, bei einem problematischen Institut – Anweisungen an die Geschäftsführung des Instituts zu erlassen, – die Annahme von Geld oder anderer Vermögensgegenstände von Kunden zu verbieten, – Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit zu beschränken oder zu untersagen, – kurzfristig ein Veräusserungs- und Zahlungsverbot an das Institut zu verfügen und schliesslich auch – die Schliessung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anzuordnen. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Bankenaufsicht, europäische, Bussgeld, Institut, problematisches, Sanktionskomitee, Sonderprüfung, Untersagung, Verwarnung, Whistleblower, Zwangsgeld. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 167 (2010 schritt die BaFin in acht Fällen ein) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”, Rubrik “Aufsichtshandeln”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Massnahme bei Gefahr (emergency measures)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/massnahme-bei-gefahr-emergency-measures/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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