Flurgeld (land protection duty; hall fee)

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In früherer Zeit eine gemeindliche Umlage, um den Flurschützen (Feldhüter, Flurer, Pfänder, Bannwart; village watchman in charge of fields, field guard) zu bezahlen. Diesem oblag der Schutz der Nutzflächen (useful areas; Gehölze, Wiesen, Pflanzungen, Feldfrüchte) eines Siedlungsgebiets gegen rechtswidrige Beschädigungen durch Menschen oder nicht beaufsichtigte Tiere. In alten Dokumenten auch Grünhutgeld genannt (Hut = hier: Bewachung, Beschützung, Sicherung). – Heute in (Studenten)Wohnheimen eine Zahlung für die Beschaffung zusätzlicher Einrichtungen – wie etwa die Aufstellung und Unterhaltung einer Waschmaschine – bei den Bewohnern des jeweiligen Flurs, in der Regel gemäss Mehrheitsentscheidung der Flurversammlung (hall meeting) erhoben. – Siehe Hamegeld, Hütegeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Flurgeld (land protection duty; hall fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/flurgeld-land-protection-duty-hall-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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